BEOBACHTET. GESPEICHERT. SORTIERT.
Die größte Geheimdienstreform der bundesdeutschen Geschichte soll das Land vor seinen Feinden schützen. Auf der Liste stehen allerdings auch Anwälte, Ärzte, Journalisten – und im ungünstigen Fall jeder, der schon einmal einen Aufkleber von einer Laterne gepult hat.
Bundeskanzleramtsministerin Nina Warken (CDU) sprach im Plenum von der „größten Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste unseres Landes“. Innenminister Dobrindt legte, wie so oft, noch etwas Pathos nach: „Ja, aus Nachrichtendiensten werden echte Geheimdienste“, sagte er im Bundestag, damit beginne „eine neue Zeitrechnung“. Der Satz klang, als hätte Dobrindt ihn sich gerade selbst ausgedacht – hatte er allerdings nicht. Geprägt hatte die Formel wenige Tage zuvor, bei einer Veranstaltung der Konrad-Adenauer-Stiftung, sein eigener Kanzler: Friedrich Merz (CDU) hatte dort erklärt, man wolle aus den Diensten „echte Geheimdienste“ machen und sie „auf gleicher Augenhöhe“ mit dem israelischen Mossad und dem britischen Secret Intelligence Service Seiner Majestät (MI6) positionieren. Der Minister zitierte im Bundestag also im Wesentlichen seinen Chef – unter Nachrichtendienstlern nennt man so etwas „Quellenweitergabe“. Was deutsche Nachrichtendienste bis zum 23. September waren, blieb offen. Vermutlich Nachrichtendienste.
Ganz neu ist das Thema ohnehin nicht. Schon 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber erklärt, dass auch die Fernmeldeaufklärung des BND im Ausland an die Grundrechte gebunden ist. 2021 wurde nachgebessert. Die Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und die Pressefreiheitsorganisation Reporter ohne Grenzen (RSF) zogen prompt erneut nach Karlsruhe. Im Oktober 2024 kassierte das Gericht in einem verwandten Verfahren zum Bundeskriminalamtgesetz erneut Teile der Kontrollarchitektur deutscher Sicherheitsbehörden als verfassungswidrig. Man kann deshalb nicht behaupten, der Gesetzgeber betrete juristisches Neuland. Er kennt das Gelände. Er war schon öfter da.
Der Feind sitzt, nun ja, wo eigentlich?
Die Bundesregierung begründet die Reform mit einer Bedrohungslage, die man nicht kleinreden sollte. Cyberangriffe, Sabotage, Spionage, Terrorismus und hybride Operationen gegen kritische Infrastruktur sind real. Dobrindt sagte im Bundestag, aus der bisherigen Informationsbeschaffung müsse eine „echte Abwehr von Gefahren, Anschlägen und Terror“ werden. Der BND soll deshalb künftig in gegnerische IT-Systeme eindringen und diese manipulieren dürfen; Warken nannte ausdrücklich IT-Systeme von Drohnenfabriken oder Chemiewaffenlaboren als Ziel.

Das klingt zunächst beruhigend. Die Drohnenfabrik ist weit weg, der Feind eindeutig, und der deutsche Geheimdienst schaltet ihm rechtzeitig den Server aus. James Bond mit Bundesadler. Nur endet der Gesetzentwurf leider nicht an der Tür der Drohnenfabrik.
Die GFF weist in ihrer Stellungnahme auf bemerkenswert niedrige Schwellen für bestimmte Beobachtungsmaßnahmen hin. Nach ihrer rechtlichen Bewertung können bereits Bagatellstraftaten eine sogenannte „erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit“ begründen – als Beispiel nennt sie ausdrücklich „das Kleben von Stickern oder das Abreißen von Plakaten“. Das ist immerhin übersichtlich. Früher musste man sich für die Aufmerksamkeit eines Geheimdienstes noch ein wenig Mühe geben. Heute genügt womöglich ein Klebestreifen.
Noch interessanter wird es bei jenen, die ihre Kommunikation und ihre Daten besonders gut schützen wollen. Die GFF warnt, Maßnahmen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes könnten als Indiz für eine planmäßig verschleiernde Vorgehensweise gewertet werden. Wer also nichts zu verbergen hat, braucht nichts zu verschlüsseln. Diesen Satz glaubten wir eigentlich vor zwanzig Jahren entsorgt zu haben.
Die Juristin und Bundesdatenschutzbeauftragte Dr. Louisa Specht-Riemenschneider fand für die Gesamtwirkung des Entwurfs eine bemerkenswert unbürokratische Formel: Die Reform schaffe „einen erheblichen Überwachungsdruck für die Gesellschaft“. Nicht für russische Saboteure. Für die Gesellschaft.

Der gläserne Bahnhofsvorsteher
Besonders anschaulich wird das bei der Videoüberwachung, jenem Feld, auf dem Deutschland traditionell zwischen deutscher Angst und deutschem Überwachungskamera-Boom schwankt. Nach dem Entwurf können BND und Verfassungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen Betreiber öffentlicher und privater Videoanlagen zur Mitwirkung verpflichten – erfasst werden gespeicherte Aufnahmen, Echtzeitbilder und, man höre, auch Ton. Die Humanistische Union, eine traditionsreiche Bürgerrechtsorganisation, hält diese Möglichkeiten für „besonders ausufernd, unverhältnismäßig und verfassungswidrig“ und warnt vor der Kombination mit biometrischen Abgleichen und automatisierter Datenauswertung – man laufe Gefahr, ein „Panoptikum“ zu errichten. Das klingt nach Jeremy Bentham und Gefängnisarchitektur des 18. Jahrhunderts. Gemeint ist Deutschland 2026.
Die Kamera über der Bäckereitheke wurde einmal angeschafft, damit nachts niemand die Kasse mitnimmt. Künftig kann sie, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zugleich Teil einer nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung werden. Der Bäcker verkauft weiter Schrippen, und seine Kamera hat Karriere gemacht.
Parallel dazu entfällt für aus offen zugänglichen Quellen gesammelte personenbezogene Daten künftig die Löschpflicht des BND – ein Einschnitt in das Prinzip der Datenminimierung, jenen felsenfesten Programmsatz jedes deutschen Datenschutz-Grundkurses.

Noch bemerkenswerter ist ein Geschäftszweig, von dem die meisten Bürger vermutlich nicht wussten, dass sie ihn mit ihren täglichen Bewegungen beliefern: ADINT, Advertising-Based Intelligence. Dass Nachrichtendienste kommerziell angebotene Datensätze kaufen, hat die Bundesregierung inzwischen in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage selbst bestätigt. Das Material stammt aus jener Datenökonomie, die Bewegungs-, Geräte- und Verhaltensinformationen eigentlich für Werbezwecke sammelt – Daten, die herausfinden sollen, ob jemand Wanderschuhe oder einen neuen Staubsauger sucht, werden auf diese Weise auch für Nachrichtendienste interessant. Der Entwurf erwähnt die Praxis zwar in seiner Begründung, schafft dafür aber, wie es in einer Stellungnahme heißt, „weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage“ noch verschärfte Kontrolle – der Unabhängige Kontrollrat soll solche Datenkäufe gar nicht erst prüfen. Der Jurist und frühere Ministerialdirektor Peter Schantz (FDP) kritisiert die Konstruktion, weil käufliche Daten keineswegs dasselbe seien wie frei zugängliche Informationen, und warnt vor einer „Umgehung gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Eingriffsschwellen“. Thorsten Wetzling vom Forschungsinstitut Interface, das zu digitaler Sicherheitspolitik forscht, bezeichnete den Umgang der Bundesregierung mit dem Thema gegenüber netzpolitik.org schlicht als „unverfroren“. Das ist für einen Wissenschaftler ein bemerkenswertes Wort. Für einen Bürger ist es vielleicht das passende.

Der Aktenkoffer als Feindkontakt: Anwälte, Ärzte, Journalisten
Wer in Deutschland einen Beruf ausübt, der auf Vertraulichkeit beruht, darf sich in diesem Gesetzentwurf besonders herzlich willkommen fühlen. Beim Verfassungsschutz sieht der Entwurf für Rechtsanwälte noch einen weitgehenden Schutz vor. Beim BND ist die Konstruktion komplizierter: Paragraf 22 des geplanten BND-Gesetzes verbietet zwar grundsätzlich die gezielte Erlangung von Informationen aus geschützten Vertraulichkeitsbeziehungen – erlaubt aber Ausnahmen, sobald ein Berufsgeheimnisträger mit einer relevanten Bedrohung in einem Zusammenhang steht, der Erkenntnisse verspricht. Abgestellt wird dabei unter anderem darauf, ob jemand für eine betreffende Person Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben könnte. Man könnte sagen: Das ist bei einem Rechtsanwalt ein überraschend berufstypischer Vorgang.
Genau darauf weist auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin, der Berufsverband der deutschen Rechtsanwaltschaft. Er hat dem Entwurf eine 58 Seiten lange Stellungnahme gewidmet und warnt, die Schutznorm werde „durch ihre eigene Ausnahme aufgehoben“. Dienstlich genutzte Anwaltshandys erhalten obendrein keinen besonderen Schutz vor dem Staatstrojaner. Der Verband fordert einen absoluten Schutz nach dem Vorbild des Strafprozessrechts – eine Forderung, die im politischen Berlin ungefähr die Erfolgsaussichten einer Schneeballschlacht im August hat.
Beim Journalismus wird es kaum gemütlicher. Reporter ohne Grenzen sieht den Schutz journalistischer Kommunikation und von Quellen gefährdet, weil die bisherige Trennung zwischen Ausland-Ausland- und Ausland-Inland-Kommunikation im neuen Recht praktisch aufgegeben wird. Wer als Journalist in Deutschland mit Gesprächspartnern im Ausland kommuniziert, braucht künftig keinen „konkreten Nachweis“ einer Straftatbeteiligung mehr gegen sich – es genüge, in einen „weiten Zusammenhang mit einer erheblichen Bedrohung“ gebracht zu werden, so RSF-Vertreter Maximilian Jung gegenüber netzpolitik.org. Bei automatisierter, KI-gestützter Datenanalyse bestehe zudem die Gefahr, dass „der Quellenschutz von hinten aufgerollt wird“. Das ist keine journalistische Nebensächlichkeit. Ein Informant muss nicht tatsächlich überwacht werden, damit Quellenschutz beschädigt wird. Es genügt, wenn er vernünftigerweise damit rechnen muss. Der Satz „Rufen Sie mich nicht mehr an“ ist für einen investigativen Journalisten keine abstrakte Grundrechtsdebatte. Er ist das Ende einer Quelle.
Auch Ärzte sind betroffen – und hier wird der Entwurf fast schon unfreiwillig komisch, ausgerechnet weil er so genau differenziert. Anwälte, Seelsorger, Abgeordnete und Strafverteidiger sollen nach dem Entwurf absoluten Schutz vor Datenerhebung genießen. Ärzte nicht: Bei ihnen soll im Einzelfall zwischen öffentlichem Interesse und ärztlicher Schweigepflicht abgewogen werden – ein relativer statt absoluter Schutz. Klaus Reinhardt, Vorsitzender des Hartmannbunds und zugleich Präsident der Bundesärztekammer, erklärte dazu am 24. September, es sei „nicht hinnehmbar“, dass ärztliche Kommunikation nicht denselben Schutz genieße wie die Kommunikation mit einem Anwalt. Patienten müssten offen über Krankheiten, Sexualität, psychische Probleme, Sucht und familiäre Belastungen sprechen können – Situationen, in denen der Satz „Ihre Daten sind bei uns sicher“ kein freundlicher Hinweis auf der Praxis-Website ist, sondern Voraussetzung dafür, dass Menschen überhaupt reden.
Kontrolle ist gut. Vertrauen Sie uns, ist kürzer.
Nun kommt normalerweise der Moment, in dem ein demokratischer Rechtsstaat beruhigend auf seine Kontrollinstanzen verweist. Die gibt es auch. Nur werden sie gerade umgebaut.
Der Unabhängige Kontrollrat (UKR) ist, anders als gelegentlich dargestellt, keine Erfindung dieses Gesetzentwurfs. Es gibt ihn bereits seit 2021, eingerichtet nach einer früheren Entscheidung aus Karlsruhe; bislang kontrolliert er im Kern die technische Auslandsaufklärung des BND. Künftig soll seine Zuständigkeit erheblich erweitert werden: Er übernimmt die Kontrolle der BND-Telekommunikationsüberwachung zwischen Deutschland und dem Ausland, die bislang bei der G10-Kommission lag, dazu Teile der Überwachungspraxis des Verfassungsschutzes. Die G-10-Kommission entscheidet, ob Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) notwendig und zulässig sind. Die G10-Kommission ist ein unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ; ihre Mitglieder müssen keine Abgeordneten sein. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Artikel 10 des Grundgesetzes geregelt (Bundestag.de). Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) des Bundestags bleibt als eigenständiges, politisches Kontrollorgan bestehen – die G10-Kommission dagegen geht in ihren Aufgaben faktisch im UKR auf. Die Datenschutzaufsicht über die Dienste soll in wesentlichen Teilen von der Bundesdatenschutzbeauftragten auf denselben Kontrollrat übergehen. Die Bundesregierung verkauft das als Bündelung und Professionalisierung einer bislang zersplitterten Kontrolle. Klingt vernünftig. Ein Prüforgan statt fünf verschiedener – warum sollte man dagegen sein?
Specht-Riemenschneiders Behörde hat darauf eine Antwort: Sie bezeichnete die Verlagerung als „schwerwiegenden Fehler“ und warnte vor „nicht hinnehmbaren Einschränkungen der Kontrolle und der Grundrechte“. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der deutschen Datenschutzbehörden von Bund und Ländern, formuliert es noch knapper: „Eine Aufsicht, die nichts einklagen kann und deren Berichte im Zweifel verschwinden, ist keine Kontrolle.“ Der UKR kann seine Prüfrechte nämlich nicht gerichtlich durchsetzen, während die Exekutive seine Berichte vollständig zurückhalten darf. Besonders hübsch ist die zeitliche Feinmechanik: Das neue Recht soll nach bisheriger Planung Anfang 2027 gelten, eine öffentliche Berichterstattung des erweiterten Kontrollrats über seine Tätigkeit könnte aber zunächst für Jahre ausbleiben. Das lässt sich natürlich als Übergangsregelung bezeichnen. Man könnte allerdings auch sagen: Der Wagen fährt schon, während in der Werkstatt noch die Bremsleitung montiert wird.
„Es gibt nichts Gefährlicheres als Sicherheit.“
Sir Francis Walsingham (1532-1590) an die englische Königin Elisabeth I.
Wenn es ernst wird, wird weniger kontrolliert
Am unangenehmsten liest sich jener Teil des Entwurfs, der für Spannungs-, Verteidigungs- und einen besonderen Zustimmungsfall gilt – also für genau jene Situationen, in denen demokratische Kontrolle am dringendsten gebraucht würde. Dann können Befugnisse erweitert und Kontroll-, Dokumentations- oder Verfahrensanforderungen reduziert werden: Der BND darf Beschränkungen zum Schutz von Anwalts-, Journalisten- und Seelsorgegeheimnis umgehen, unmittelbar innerdeutsche Kommunikation überwachen, die sonst tabu ist, und private Unternehmen dazu verpflichten, technische Unterstützung samt Personal bereitzustellen.
Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber (SPD) spricht in diesem Zusammenhang von einer „verfassungsrechtlich fragwürdigen Machtverschiebung weg vom gewählten Parlament“; ohne Dokumentation werde „eine nachträgliche Überprüfung durch Gerichte, Parlament und Untersuchungsausschüsse unmöglich“. Schantz hält die BND-spezifischen Verfahren mangels vollständiger parlamentarischer Beteiligung ebenfalls für „verfassungswidrig“. Besonders kritisiert wird dabei der sogenannte Zustimmungsfall: Danach könnten besondere Befugnisse auf Vorschlag der Bundesregierung und mit Zustimmung allein des Parlamentarischen Kontrollgremiums aktiviert werden, ohne dass das Bundestagsplenum öffentlich darüber entscheidet. Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. Eine öffentliche politische Debatte ebenfalls nicht. Das hat eine gewisse innere Logik: Wenn demokratische Kontrolle am dringendsten benötigt wird, könnte sie gerade am wenigsten sichtbar werden.
Wer sich fragt, was „technische Unterstützung samt Personal“ im Klartext bedeutet, dem sei gesagt: Es kann den Internetprovider treffen, das Rechenzentrum um die Ecke, den IT-Dienstleister, der eigentlich nur die Praxisverwaltungssoftware des Hausarztes wartet. Ein Unternehmen, das im Spannungsfall zur Kooperation verpflichtet wird, bekommt dafür keine öffentlich nachvollziehbare Anordnung, sondern im Zweifel einen Anruf – und die Wahl zwischen Mitwirkung und einem Konflikt mit Behörden, deren neue Befugnisse man soeben erst überflogen hat, bevor das Telefon klingelte. Von einer Entschädigungsregelung für den damit verbundenen Aufwand ist im Entwurf, soweit ersichtlich, nicht die Rede – nur von der Pflicht.
Wir hatten da schon einmal etwas mit Akten
Vielleicht ist es unfair, bei einer deutschen Geheimdienstreform ausgerechnet an deutsche Geschichte zu erinnern. Vielleicht ist es aber auch der Sinn deutscher Geschichte. Gerade im Osten Deutschlands erinnert man sich bis heute schmerzlich an die Staatssicherheit der DDR und an das, was nach deren Zusammenbruch in den Akten sichtbar wurde: wie aus einzelnen Informationen Profile entstanden, aus Beobachtungen Verdachtsmomente, aus Kontakten Zusammenhänge und aus Zusammenhängen Lebensläufe.
Die Bundesrepublik des Jahres 2026 ist nicht die DDR. Sie ist ein demokratischer Rechtsstaat mit freien Wahlen, unabhängigen Gerichten, einer freien Presse und parlamentarischer Kontrolle. Wer das heutige Deutschland kurzerhand mit der Stasi gleichsetzt, verharmlost die DDR-Diktatur und erspart sich zugleich die wesentlich interessantere Frage: Warum sollte ein demokratischer Rechtsstaat ausgerechnet aus dieser Erfahrung nicht lernen? Gesetze werden schließlich nicht nur für diejenigen geschrieben, die heute regieren. Sie werden für jeden geschrieben, der morgen über dieselben Befugnisse verfügt. Das ist möglicherweise der unangenehmste Satz in dieser ganzen Debatte.
Die Verteidiger
Die Bundesregierung bestreitet nicht, dass sie einen grundlegenden Umbau will. Im Gegenteil. Warken begründete die Reform damit, Deutschland müsse angesichts hybrider Angriffe handlungsfähiger werden. Der SPD-Innenpolitiker Daniel Baldy bezeichnete den Umbau als notwendige Antwort auf Terrorismus und feindliche Staaten. Dafür gibt es Argumente: Ein Nachrichtendienst, der einen unmittelbar bevorstehenden Cyberangriff erkennt, aber rechtlich nur zuschauen darf, bis jemand anderes zuständig ist, entspricht kaum der Sicherheitslage des Jahres 2026. Die eigentliche Auseinandersetzung beginnt deshalb nicht bei der Frage, ob deutsche Dienste leistungsfähiger werden müssen. Sie beginnt bei der Frage, wie viel ein Geheimdienst dürfen soll, bevor er aufhört, nur Geheimdienst zu sein.
Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen), langjähriger stellvertretender Fraktionsvorsitzender und profilierter Kontrollpolitiker seiner Partei, hält zusätzliche BND-Befugnisse grundsätzlich für vertretbar, kritisierte die geplanten Kompetenzen des Verfassungsschutzes im Bundestag aber als „überzogen“ und mit den „Grundpfeilern der Freiheit“ unvereinbar. Clara Bünger (Die Linke) ging wesentlich weiter und warnte vor einem „unkontrollierbaren Staatsapparat“; sie verlangte, den Entwurf „durch den Schredder zu jagen“ – die Aufhebung des Trennungsgebots zwischen Polizei und Geheimdiensten schaffe eine „neue deutsche Geheimpolizei“. Ihr Fraktionskollege Ulrich Thoden, sicherheitspolitischer Sprecher der Linken, hatte bereits im August auf die „bittere Lektion aus unserer Geschichte, insbesondere aus der Gestapo“ verwiesen. Dass eine Opposition einen Regierungsentwurf nicht mit Blumen bewirft, gehört zum parlamentarischen Brauchtum.
Selbst die FDP, die ihrer Koalitionsvergangenheit noch nachtrauert, fand über ihren Generalsekretär Martin Hagen mahnende Worte: Ein wichtiger Standortfaktor sei, „dass wir eine liberale Demokratie mit einem funktionierenden Rechtsstaat sind“ – dass der BND künftig auch im Inland gegen Staatsbürger tätig werden könnte, sei historisch heikel. Dass gleichzeitig Datenschützer, Anwaltsverbände, Ärzteorganisationen, Journalistenverbände, Bürgerrechtler und Verfassungsjuristen bei unterschiedlichen Teilen desselben Gesetzespakets nervös werden, verdient dagegen etwas mehr Aufmerksamkeit als ein einzelner Zwischenruf aus der Opposition.
Kollateralnutzen
Am Ende bleibt ein Befund, der sich nicht in der Regierungserzählung wiederfindet, aber in praktisch jeder Stellungnahme, die in diesen Wochen zum Entwurf erschienen ist: Ein Gesetz, geschrieben gegen ausländische Saboteure, Hackerkollektive und Drohnenschwärme, entfaltet seine unmittelbarste Wirkung bei Anwälten, Ärzten, Journalisten, Datenschützern, Aktivisten und – man muss es so nüchtern sagen, wie es dasteht – bei jedem, der eine verschlüsselte App nutzt, einen Aufkleber ablöst oder in Reichweite einer Bahnhofskamera steht. Der ausländische Angreifer, gegen den das ganze Werk angeblich gerichtet ist, dürfte davon vergleichsweise wenig mitbekommen; er hat, anders als der deutsche Steuerzahler, in der Regel weder eine Kundenkarte beim Rewe um die Ecke noch ein Konto bei der Sparkasse, aus dem sich ein hübsches Bewegungsprofil ziehen ließe.
Freiheitsrechte verschwinden in Demokratien selten mit einem großen Knall. Meist bekommen sie zunächst eine Ausnahme. Dann eine weitere. Anschließend ein Kontrollgremium. Und irgendwann einen Paragrafen, der erklärt, warum das alles selbstverständlich rechtsstaatlich ist.
Vielleicht wird die Reform im parlamentarischen Verfahren noch erheblich verändert – genau dafür ist dieses Verfahren da. Bis dahin gilt eine alte deutsche Verwaltungsweisheit, die in keinem der mehr als 700 Seiten steht: Wenn der Staat sehr viele Daten über seine Bürger sammeln möchte und gleichzeitig versichert, man müsse ihm dabei einfach vertrauen, ist Misstrauen keine staatsfeindliche Haltung. Es ist Datenschutz.


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